Satzung der Sommernachtsträumer e.V.

Die aktuell gültige Satzung der Sommernachtsträumer wurde auf der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2006 beschlossen.

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§ 1 Zweck des Vereins

(1) Zweck der Sommernachtsträumer ist die Förderung der Dramatischen Bühne und ähnlicher nationaler und internationaler Formen der Darstellenden Kunst.
(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen SOMMERNACHTSTRÄUMER Freunde und Förderer der Dramatischen Bühne (e.V.)“.
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, wenn ohne besondere Rechtfertigung für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden sind, durch Beschluss des Verstandes.
(3) Der Austritt kann nur schriftlich bis zum 30. November des jeweiligen Jahres gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.
(4)
a) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag des betroffenen Mitglieds.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zahlbar.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt. Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat, die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.

§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel

(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Schatzmeister.
3. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden, hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann die Mitglieder des Beirats müssen nicht dem Verein angehören.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung,
c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(3)
a) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch, wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
b) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und Beschlüsse, über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
c) Sollte eine Mitgliederversammlung, in der Beschlüsse nach vorstehender Ziffer (3) b) zu fassen sind, beschlussunfähig sein, lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Satzungsänderungen, die den in § 1 genannten gemeinnützigen Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen der Mitglieder ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats, nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung selbst einberufen.

§ 7 Vorstand des Vereins

(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt, es sei denn etwas anderes wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des Vereins befugt. Dem Stellvertretenden und dem Schatzmeister obliegt im Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretung nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden bzw. dem Stellvertretenen Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für einzelne Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert von mehr als Euro 3.000,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich. Diese kann auch nachträglich bei der nächsten Mitgliederversammlung eingeholt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister.

§ 8 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen (siehe auch § 6 (3) und (4) der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden dürfen.