Satzung der Sommernachtsträumer
e.V.
Die aktuell gültige Satzung der Sommernachtsträumer wurde auf
der Mitgliederversammlung am 15. Juli 2006 beschlossen.
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§ 1 Zweck des Vereins
(1) Zweck der Sommernachtsträumer ist die Förderung der Dramatischen
Bühne und ähnlicher nationaler und internationaler Formen der
Darstellenden Kunst.
(2) Diesen Zweck verfolgt der Verein auf ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung
(„Steuerbegünstigte Zwecke“, §§ 51 ff AO).
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 2 Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen SOMMERNACHTSTRÄUMER Freunde
und Förderer der Dramatischen Bühne (e.V.)“.
(2) Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main und ist im Vereinsregister
eingetragen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder an der Verwirklichung der Vereinsziele Interessierte
werden. Vorausgesetzt ist weiter lediglich eine an den Vereinsvorstand
gerichtete Anmeldung zur Aufnahme, in der sich der Anmeldende zur Einhaltung
der Satzungsbestimmungen verpflichtet. Über die Aufnahme entscheidet
der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch förmliche Ausschließung, die nur durch Beschluss der
Mitgliederversammlung erfolgen kann,
d) durch Ausschließung mangels Interesse, wenn ohne besondere Rechtfertigung
für mindestens zwei Jahre die Beiträge nicht entrichtet worden
sind, durch Beschluss des Verstandes.
(3) Der Austritt kann nur schriftlich bis zum 30. November des jeweiligen
Jahres gegenüber dem Vorstand ausgesprochen werden.
(4)
a) Von den Mitgliedern sind Beiträge zu entrichten, deren Höhe
und Fälligkeit von der Mitgliederversammlung festgelegt werden. In
Härtefällen entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag
des betroffenen Mitglieds.
b) Der Mitgliedsbeitrag ist spätestens bis zum 31. März eines jeden Jahres zahlbar.
(5) Bei seinem Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch
bezüglich des Vereinsvermögens.
(6) Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben,
können auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei
und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
Eine Ehrenmitgliedschaft kann von der Mitgliederversammlung aberkannt
werden, wenn sich das Ehrenmitglied einer Straftat schuldig gemacht hat,
die mit Freiheitsentzug geahndet wurde.
§ 4 Gewinne und sonstige Vereinsmittel
(1) Etwaige Gewinne und sonstige Mittel des Vereins dürfen nur für
die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. Die Mitgliederversammlung;
2. Der Vorstand, bestehend aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter
und dem Schatzmeister.
3. Der Beirat, der auf Beschluss des Vorstandes aus geeignet erscheinenden,
hierfür ehrenamtlich tätigen Personen gebildet werden kann die
Mitglieder des Beirats müssen nicht dem Verein angehören.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist alljährlich möglichst
im ersten Kalenderquartal abzuhalten. Sie beschließt insbesondere
über:
a) Satzungsänderungen,
b) die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren
Entlastung,
c) die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge,
d) die Ausschließung eines Mitgliedes,
e) die Auflösung des Vereins und die Verwendung seines Vermögens.
(2) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch besondere schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladung
ergeht jeweils an die letzte dem Vorstand bekannte Anschrift des Mitgliedes
und muss mindestens drei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden.
Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung; jedes Mitglied kann ihre Ergänzung
bis spätestens eine Woche vor der Versammlung beantragen.
(3)
a) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder, bei Stimmgleichheit die Stimme des
Vorsitzenden. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Über
die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand; Wahlen erfolgen jedoch,
wenn nicht einstimmig durch Zuruf, schriftlich durch Stimmzettel.
b) Beschlüsse, durch die die Satzung oder der Vereinszweck geändert werden, und
Beschlüsse, über die Auflösung des Vereins bedürfen
einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder.
c) Sollte eine Mitgliederversammlung, in der Beschlüsse nach vorstehender Ziffer (3) b) zu fassen sind, beschlussunfähig sein, lädt der Vorstand umgehend zu einer zweiten Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung ein. Diese ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Auf diesen Umstand ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die
Auflösung des Vereins sind dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Satzungsänderungen, die den in § 1 genannten gemeinnützigen
Zweck betreffen, bedürfen der Einwilligung des zuständigen Finanzamts.
(5) Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlungen der Mitglieder
ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen
ist. Diese Niederschrift muss den Mitgliedern innerhalb eines Monats,
nachdem die Niederschrift zugänglich gemacht worden ist, erhoben
werden.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20%
der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich
gegenüber dem Vorstand verlangen. Kommt der Vorstand einem solchen
Verlangen nicht nach, können diese Mitglieder die Mitgliederversammlung
selbst einberufen.
§ 7 Vorstand des Vereins
(1) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins bestellt
werden. Die Wahl erfolgt einzeln. Sie werden von der Mitgliederversammlung
für die Dauer von zwei Jahren gewählt, es sei denn etwas anderes
wird in der Mitgliederversammlung beschlossen. Sie bleiben bis zur Bestellung
des neuen Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem
Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann für seine restliche Amtszeit
vom Vorstand ein Nachfolger bestellt werden.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Den Vorstand
im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB bilden der Vorsitzende, der Stellvertretende
Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie sind einzeln zur Vertretung des
Vereins befugt. Dem Stellvertretenden und dem Schatzmeister obliegt im
Innenverhältnis allerdings die Pflicht, von dieser Einzelvertretung
nur im Falle einer Verhinderung des Vorsitzenden bzw. dem Stellvertretenen
Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Für einzelne Rechtshandlungen mit einem Gegenstandswert
von mehr als Euro 3.000,- ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung
erforderlich. Diese kann auch nachträglich bei der nächsten
Mitgliederversammlung eingeholt werden.
(3) Der Vorstand entscheidet durch Beschluss in Vorstandssitzungen, zu
denen er mindestens einmal jährlich zusammentritt und über die
eine Niederschrift zu fertigen ist. Die Einladung ergeht mit einer Frist
von einer Woche durch den Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung durch
den Stellvertretenden Vorsitzenden oder den Schatzmeister.
§ 8 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder beschließen
(siehe auch § 6 (3) und (4) der Satzung). Die Auseinandersetzung erfolgt
nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches.
(2) Nach einer Auseinandersetzung oder einem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks
ist das Vereinsvermögen an ähnliche steuerbegünstigte Vereine
oder Einrichtungen zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke weiterzuleiten.
Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren Beschlüsse
allerdings erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden
dürfen.
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